Satzung des
Förderkreises des TuS Müden-Dieckhorst von 1910 e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen – Förderkreis des TuS Müden-Dieckhorst von 1910 e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Müden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des TuS Müden-Dieckhorst von 1910 e.V., insbesondere der Jugendarbeit.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung sächlicher Mittel und Werbung aller Art für den Verein.
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den TuS Müden-Dieckhorst von 1919 e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Förderverein unmittelbar selbst die Kosten ganz oder anteilig übernimmt und trägt.
c) Die finanzielle Ausstattung wird durch
– Beiträge, Umlagen und Spenden
– die kostenpflichtige Bereitstellung von Werbeflächen und
– den Betrieb des Vereinsheimes erwirtschaftet.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
e) Die Organe des Förderkreises (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
f) Mittel, die dem Förderkreis zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
g) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
h) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und Vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle Personen ab dem 12. Lebensjahr erwerben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch den freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder.
§5 Beiträge und Leistungen
Aufnahmegebühren und Beiträge entfallen. Es können freiwillige Beiträge geleistet werden.
§6 Organe des Förderkreises
Organe des Förderkreises sind
1) der Vorstand
2) der erweiterte Vorstand
3) die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
1.1 der/die erste Vorsitzende
1.2 der/die Stellvertretende Vorsitzende
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
2.1 dem/der Schatzmeister/in
2.2 dem/der Schriftführer/in
2.3 dem/der 1. Beisitzer/in
2.4 dem/der 2. Beisitzer/in
2.5 dem/der 3. Beisitzer/in
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden, ist dieser verhindert, vom 2. Vorsitzenden oder in der Reihenfolge des satzungs- mäßigen Vorstandes einzuberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Meinersen. Die Tages-ordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstandes
– Bericht des Kassenprüfers
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der turnusmäßig wechselnden Vorstandsmitglieder
– Wahl von zwei Kassenprüfern
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern recht-zeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitglieder-versammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsantrag). Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitglieder-versammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine ¾- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§10 Auflösung des Förderkreises
Im Falle der Auflösung des Förderkreises sollen die gesamten Vermögenswerte auf den TuS Müden-Dieckhorst von 1910 e.V. übertragen werden.
§11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 09. Dezember 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt worden. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft.
38539 Müden, 09.Dezember 2001.
Diese Satzung ist am 08. Februar 2015 von der Mitgliederversammlung
geändert worden. Die Änderungen tritt am gleichen Tag in Kraft.
38539 Müden, 08. Februar 2015
Gründungsmitglieder 2001:
Ingo Ahlers
Georg Schacht
Rudolf Kremeike
Werner Schlepps
Kathrin Bothe
Erwin Lehmann
Siegfried Wälz
Karl-Heinz Hansen